Allgemeine Geschäftsbedingungen
monitorwerbung.at

monitorwerbung Gmbh
Wildbichler Straße 31, 6341 Ebbs
info@monitorwerbung.at

Peakmedia Vertriebs GmbH
Wildbichler Straße 29, 6341 Ebbs
info@monitorwerbung.at
+43 5373 20 522

LANNER Media GmbH
Hauptstraße 42, 9620 Hermagor
office@monitorwerbung.at
+43 4282 29 777

monitorwerbung Südtirol GmbH
Nordring 25, 39031 Bruneck
info@monitorwerbung.it
+39 0474 862649

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1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten zwischen der mw monitorwerbung GmbH, der Peakmedia Vertriebs GmbH, monitorwerbung Südtirol GmbH und der Lanner Media GmbH (in der Folge kurz „monitorwerbung“) und ihren Kunden (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) für die Durchführung von Werbeankündigungen auf klassischen oder digitalen Werbeflächen, die von monitorwerbung Vermarktungspartnern bereitgestellt werden und für die der monitorwerbung die Vermarktungsrechte zustehen.

1.2 monitorwerbung vermarktet Werbeflächen, die sich im Eigentum mehrerer Betreiber digitaler und analoger Außenwerbeflächen auf privaten und öffentlichen Grundstücken befinden. Für diese Kooperation sind die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Betreibergesellschaften vereinbart. Auf Basis dieser jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen monitorwerbung und ihren Kunden.

2. Leistungen, Auftragserteilung, Vertragsdauer, Kündigung

2.1 Der Umfang der jeweils zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch den Kunden/die Agentur. Auf das Vertragsverhältnis sind jene Teile der vorliegenden AGB anzuwenden, die dem Grundgeschäft/den Grundgeschäften des Vertrages zugrunde liegen.

2.2 Aufträge werden nur in schriftlicher Form gemäß den Vorschriften des § 886 ABGB entgegengenommen, wobei die Übermittlung als E-Mail dem Schriftlichkeitserfordernis genügt. Die Annahme von Aufträgen erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch hier genügt ein E-Mail) der monitorwerbung. Mündliche sowie zusätzliche Vereinbarungen, die nicht schriftlich von der monitorwerbung bestätigt werden, haben keine Gültigkeit. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der monitorwerbung.

2.3 Der Kunde wird monitorwerbung zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind.

2.4 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann durch jeden der Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf der jeweils einjährigen Verrechnungsperiode mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.

3. Verantwortung für den Inhalt der Werbung

3.1 Der Auftraggeber ist allein für den Inhalt der Werbung sowie die Beachtung behördlicher Vorschriften verantwortlich. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Inhalte der Werbung nicht gegengeltendes Recht, vertragliche Verpflichtungen des Auftraggebers oder gegen Punkt 4. der AGB (unzulässige Werbeinhalte) verstoßen, hält monitorwerbung dafür schad- und klaglos und übernimmt auch die Kosten einer allfällig erforderlichen rechtsfreundlichen Vertretung von monitorwerbung.

3.2 monitorwerbung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, werbliche Inhalte des Auftraggebers, die gegengeltendes Recht, vertragliche Verpflichtungen oder gegen Punkt 4. der AGB verstoßen, umgehend aus dem Verkehr zu ziehen. monitorwerbung verpflichtet sich in einem derartigen Fall den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Wird von monitorwerbung von diesem Recht Gebrauch gemacht, steht monitorwerbung dennoch der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt zu.

3.3 Für Werbemittel, die monitorwerbung zu Unrecht aus dem Verkehr gezogen hat, steht monitorwerbung kein Entgeltanspruch zu. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind aber auch in diesem Fallausgeschlossen.

3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Inhalte seiner Werbung bzw. seines Contents regelmäßig dahingehend zu kontrollieren, dass diese den Verpflichtungen gemäß Punkt 3.1 entsprechen. 

4. Unzulässige Werbeinhalte

4.1 Werbeinhalte, die gegen die guten Sitten (z. B. pornografische oder sexistische Inhalte), gegen das Verbotsgesetz oder gegen Diskriminierungsverbote verstoßen, sind unzulässig.

4.2  Werbeinhalte, die geeignet sind, das Ansehen des Eigentümers der Werbefläche oder der Anlage zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

4.3. Auf digitalen Werbeflächen im Nahbereich von Straßen, die in den Geltungsbereich der RVS 05.06.11 und RVS 05.06.12 fallen, ist das Ausspielen von Bewegtbildern nur eingeschränkt erlaubt.

5. Ablehnung der Anbringung von Werbung durch den Liegenschaftseigentümer bzw. einer Behörde

5.1 Lehnt ein Liegenschaftseigentümer oder eine Behörde die Anbringung oder Ausspielung von Werbung ab oder verlangt deren Entfernung, endet der Vertrag hinsichtlich dieses Vertragsgegenstandes.

5.2 Dem Auftraggeber stehen daraus keinerlei Ersatz- oder Schadenersatzansprüche zu.

6. Platzierung des Werbemittels

6.1 Kann eine Werbung an der vorgesehenen Werbefläche aus technischen, organisatorischen, rechtlichen oder betrieblichen Gründen nicht oder nicht durchgehend angebracht oder ausgespielt werden, ist monitorwerbung berechtigt, ohne vorherige Verständigung oder Zustimmung des Auftraggebers oder einer beauftragten Agentur, einen gleichwertigen alternativen Werbestandort bereitzustellen.

Die Ersatzplatzierung erfolgt zu unveränderten vertraglichen Konditionen, insbesondere hinsichtlich Preis, Laufzeit und Buchungsumfang.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Werbefläche oder einen bestimmten Standort besteht nicht, sofern die Ersatzplatzierung nach Art, Lage, Reichweite und Werbewirkung als gleichwertig anzusehen ist.

Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall auf sämtliche Ersatz-, Minderungs- oder Kündigungsansprüche.

6.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind Belegfotos (auch als „Livefotos“ oder „Dokumentationsfotos“ bezeichnet) nicht im Leistungsumfang inkludiert und werden nur gegen gesondertes Entgelt zur Verfügung gestellt.

monitorwerbung behält sich ausdrücklich das Recht vor, Anzahl, Zeitpunkt und Auswahl der Belegfotos nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Die Auswahl richtet sich insbesondere nach technischen, organisatorischen und witterungsbedingten Gegebenheiten sowie nach Umfang und Format der beauftragten Werbeleistung.

Ein Anspruch auf bestimmte Perspektiven, Bildqualität, Tageszeit oder eine bestimmte Anzahl von Bildern besteht – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen – nicht.

7. Produktion, Installation, Anbringung der Werbemittel

7.1 Werbemittel werden – sofern nicht anders vereinbart – vom Auftraggeber bereitgestellt.

7.2 moniorwerbung ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

8. Beendigung des Vertragsverhältnisses

8.1 Werbemittel gehen nach Vertragsende – sofern nicht anders vereinbart – in das Eigentum von monitorwerbung über.

8.2 Daten werden nur für die Dauer des jeweiligen Auftrags aufbewahrt.

8.3 Sonderkündigungen durch monitorwerbung

monitorwerbung ist berechtigt, von einem bereits bestätigten Auftrag zurückzutreten, wenn

(1) der jeweilige Werbestandort aufgrund einer Erweiterung der sogenannten „Exclude List“ nachträglich nicht mehr verfügbar ist, oder

(2) eine exklusive Buchung des Werbestandorts durch einen Dritten erfolgt, die technisch oder organisatorisch eine Durchführung der Leistung ausschließt.

Bereits geleistete Zahlungen werden anteilig rückerstattet. Weitergehende Ersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Haftung, Gewährleistung, Schadenersatz

9.1 monitorwerbung schließt eine Haftung für Schäden an den im Eigentum des Auftraggebers stehenden Werbematerialien und sonstigen Gegenständen (dies gilt insbesondere auch für Folgeschäden) aus, es sei denn, es trifft sie oder einen ihrer Mitarbeiter bzw. einen Mitarbeiter von monitorwerbung diesbezüglich ein grobes Verschulden oder Vorsatz, welches vom Auftraggeber zu beweisen ist; dies gilt auch für den Fall, dass Daten/Unterlagen vom Auftraggeber monitorwerbung zur Bearbeitung übergeben wurden.

9.2 monitorwerbung schließt weiteres die Haftung für allfällige Ersatz- bzw. Schadenersatzansprüche aus vorübergehenden Einschränkungen oder Störungen der Werbung, aus welchen Grund und welcher Art auch immer aus, es sei denn, es trifft sie bzw. ihren Mitarbeiter ein grobes Verschulden oder Vorsatz. Weiteres übernimmt monitorwerbung keine Gewährleistung dafür, dass die Werbungen stets sichtbar sind. Der Auftraggeber verzichtet auf Ersatzansprüche, weil Werbeflächen zur Wartung, Revision, Reparatur oder aus sonstigen Gründen kurzfristig aus dem Verkehr gezogen werden.

9.3 Für witterungsbedingte bzw. altersbedingte Veränderungen an Werbemitteln wird kein Ersatz geleistet. monitorwerbung ist nicht verpflichtet, die entfernten Werbemittel bzw. Werbeeinrichtungenaufzubewahren und haftet nicht für dadurch entstandene Schäden.

9.4 Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen.

9.5 monitorwerbung haftet dem Auftraggeber nicht dafür, dass die von ihm in Auftrag gegebenen bzw. übergebenen Werbemittel frei von Rechten Dritter (insbesondere Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen) sind. In keinem Fall ist monitorwerbung verpflichtet, Werbemaßnahmen auf eigene Kosten von Dritter Seite überprüfen zu lassen. monitorwerbung haftet auch nicht für den allfälligen Verlust von Daten bei monitorwerbung oder allfälligen Subauftragnehmern.

9.6 monitorwerbung gewährleistet nicht, dass die vom Auftraggeber übergebenen Daten zur Erfüllung deskonkreten Auftrags ausreichen. monitorwerbung ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber übergebenen Daten auf deren Tauglichkeit für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. monitorwerbung wird dem Auftraggeber binnen drei Arbeitstagen nach allfälliger Prüfung mitteilen, ob die übergebenen Daten für die Erfüllung des jeweiligen Auftragsausreichen.

9.7 Sofern der Ausstrahlung der Werbeeinschaltung an gewissen Standorten aus rechtlichen (z.B. Pt. 4) oder tatsächlichen Gründen (z.B. aufgrund von Vereinbarungen von Vertragspartnern mit Dritten) Einschränkungen entgegenstehen, so ist die Agentur berechtigt, die Reichweite durch einen längeren als den vereinbarten Zeitraum der Schaltung der Werbung auszugleichen.

9.8 Befindet sich monitorwerbung mit der Erfüllung ihres Auftrages in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er monitorwerbung schriftlich eine Nachfrist von zumindest 1 Monat gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

9.8 Der Auftraggeber hat Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen binnen 14 Tagen nach Montage/Beklebung/Installation/Onlinestellung des Werbemittels bei sonstigem Ausschluss geltend zu machen.

9.9 Soweit die Haftung für Schäden bzw. Folgeschäden durch obige Bestimmungen nichtausgeschlossen werden kann, wird sie auf die Höhe des dem gegenständlichen Geschäft zugrundeliegenden Entgelts beschränkt. Jedenfalls aber sind allfällige Schadenersatzansprüche mit einem Betrag von € 5.000,00 beschränkt. Der Auftraggeber verzichtet auf darüber hinausgehende Ansprüche.

10. Zahlungsbedingungen

10.1 Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der auf der Rechnung angeführten Konten zu leisten. Die Fakturierung erfolgt mit Erhalt des schriftlichen Auftrags, jedoch spätestens mit Montage/Einspielung. Der Rechnungsbetrag ist, wenn nichts anderes vereinbart, sofortfällig. Kassenskonti können prinzipiell nicht gewährt werden.

10.2 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber alle durch verspätete Zahlungen verursachten Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die auch als pauschale Mahnspesen in Rechnung gestellt werden können. monitorwerbung ist berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäftegeltenden Höhe an den Auftraggeber zu verrechnen, es sei denn, den Auftraggeber triff t an der Verzögerung bei der Entrichtung des Entgelts kein Verschulden. In diesem Fall beträgt die Höhe der Verzugszinsen 4 % per anno, wobei der Beweis für die Schuldlosigkeit an der Verzögerung vom Auftraggeber zu erbringen ist.

10.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzubehalten oder mit Forderungen gegen monitorwerbung aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Auftraggebers steht in einemrechtlichen Zusammenhang mit seiner Zahlungsverbindlichkeit und ist gerichtlich festgestellt oder von monitorwerbung anerkannt worden.

11. Gebühren

11.1 Eine gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung des Vertrages geht zu Lasten des Auftraggebers. monitorwerbung wird die Vergebührung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchführen und für die Entrichtung von Gebühren im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß Sorge tragen. monitorwerbung ist berechtigt, diese Gebühren entweder gesondert oder mit der nächsten dieses Objekt betreffenden Faktura in Rechnung zu stellen. Die in Rechnung gestellte Gebühr ist in jeden Fall sofort und ohne jeden Abzug nach Rechnungslegung fällig.

11.2 Sollte die Vorschreibung des Finanzamtes nicht mit dem vom Auftraggeber überwiesenen Betrag übereinstimmen, erfolgt eine Nachverrechnung des Fehlbetrages bzw. die Rückzahlung des Überhanges, auch wenn die Gebühr zuvor von monitorwerbung anders berechnet wurde.

12. Stornobedingungen

12.1 Kurzfristige Aufträge können nur bis spätestens vier Wochen vor Aushangs- bzw. Laufzeitbeginn entgeltfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritt innerhalb dieser Frist wird eine Stornogebühr in der Höhe von 100 % (in Worten: hundert Prozent) in Rechnung gestellt. Aufträge für Dauerwerbung können nur bis spätestens drei Monate vor Laufzeitbeginn entgeltfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritt innerhalb dieser Frist wird eine Stornogebühr in Rechnung gestellt; diese beträgt bei einem Auftragsrücktritt bis zwei Monate vor Laufzeitbeginn 20 % (in Worten: zwanzig Prozent), ein Monat vor Laufzeitbeginn 30 % (in Worten: dreißig Prozent), und 100 % (in Worten: hundert Prozent) des Jahreswerbeentgeltes, wenn weniger als ein Monat vor Laufzeitbeginn storniert wird.

12.2 Festgehalten wird, dass Kosten der Vergebührung unabhängig von Vertragsrücktritten erforderlichenfalls vom Auftraggeber zu tragen sind und er diesbezüglich monitorwerbung schad- und klaglos stellt.

13. Weitergabe/Untervermietung

13.1 Jede gänzliche oder teilweise Untervermietung und jede sonstige gänzliche oder teilweise Weitergabe der gebuchten Werbeflächen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der monitorwerbung gestattet.

13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Änderung der rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Unternehmen der monitorwerbung sofort schriftlich bekannt zu geben. In diesen Fällen behält sich monitorwerbung vor, einen Neuabschluss des Vertrages zu verlangen.

13.3 monitorwerbung behält sich vor, für ihre Zustimmung zur gänzlichen oder teilweisen Weitergabe der gebuchten Werbefläche bzw. im Fall eines Neuabschlusses des Vertrages in Folge von Änderungen gem. Punkt 15.2 ein gesondertes Entgelt zu verlangen.

14. Kennzeichnung, Referenz

14.1 monitorwerbung ist berechtigt, ihre Leistungen zu kennzeichnen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

14.2 monitorwerbung ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet‐Website mit Namen und Firmenlogo auf die Geschäftsbeziehung zum Kunden hinzuweisen (Referenzhinweis).

15. Außerordentliche Kündigung

15.1 monitorwerbung ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe sind insbesondere der Verzug des Auftraggebers mit Zahlungspflichten ausabgeschlossenen Verträgen trotz Mahnung durch monitorwerbung, jeder schwere Verstoß gegenvertragliche Pflichten, insbesondere gegen Punkt 16.1., die Nichteinholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern der Insolvenzverwalter nicht binnen 5 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber monitorwerbung erklärt, dass er das Vertragsverhältnis fortsetzen will, die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, sofern der Auftraggeber nicht binnen 5 Tagen ab Abweisung des Insolvenzantrages erklärt, dass er das Vertragsverhältnis fortsetzen will. monitorwerbung ist weiteres berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern der Standort der Werbefläche in wesentlichen Teilen um- bzw. neu gebaut oder renoviert wird oder sofern der Standort von jenem Betreiber, der Eigentümer der Anlage/Werbefläche ist, selbst benötigt wird oder wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Auftraggeber derart ändern, dass zu mehr als 50% direkt oder indirekt am Auftraggeber andere Personen bzw. Gesellschaften beteiligt sind als bei Abschluss des Vertrages.

15.2 Sofern die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund vom Auftraggeber verursacht wurde, wird die noch aushaftende Vertragssumme bis zum Ende der Abrechnungsperiode bzw. bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit als pauschalierte Schadenersatzleistung (Pönalzahlung) für die der monitorwerbung aus der vorzeitigen Beendigung erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile vereinbart und mit Auflösung des Vertrages sofort zur Zahlung fällig.

16. Geheimhaltung, Datenschutz

16.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur strikten Geheimhaltung aller Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge des jeweiligen Vertrags bekannt werden, dies auch nach Ablauf des jeweiligen Vertrags. Der Auftraggeber übergibt diese Pflicht auch auf seine Mitarbeiter und weist dies der monitorwerbung auf Verlangen nach. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass alle Daten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag wie insbesondere dessen Inhalt, Aktenzahl, Name/Firma, Titel, Adresse, E-Mail, Telefonnummer, Kontoverbindung und sonstige Daten bei der monitorwerbung zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für die Übermittlung von Newslettern und Angeboten automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

17. Sonstiges

17.1 monitorwerbung kann sämtliche Erklärungen, an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Adresse mit der Wirkung zustellen, dass sie als dem Auftraggeber zugegangen gelten.

17.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit dieser Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der monitorwerbung berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch jene zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

17.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vereinbart, es gilt österreichisches Recht.

Stand: Jänner 2021

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